Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern im Inland

I. Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch BEGA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von BEGA angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie beziehen sich insbesondere auf den Verkauf aller durch BEGA angebotenen Produkte. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und einem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen sowie der gem. Ziffer VIII. ergänzend geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI und soweit der Käufer Mitglied des Zentralverbandes der deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (nachfolgend “ZVEH”) ist, der zwischen uns und dem ZVEH geschlossenen Vereinbarung. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden durch uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Sie werden nur wirksam, wenn sie in Textform von uns bestätigt werden.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern, Verkaufsleitern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Materialien ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Materialien vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

III. Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Außenverpackung im Streckengeschäft. Bei Exportlieferungen sind Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben nicht Teil der Leistung.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so behalten wir uns vor, auf die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit 5 % p. a. Zinsen zu berechnen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs behalten wir uns vor.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

IV. Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des VII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme und Prüfung

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Menden (Sauerland), soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

(4) Wir behalten uns vor, nach Gefahrübergang gegenüber dem Auftraggeber Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Allein auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten übernehmen wir das Bruchrisiko bis zur Lieferanschrift gegen eine gesonderte Vergütung in Höhe von 1,5 % des Warennettowertes bei Innenleuchten und in Höhe von 1 % des Warennettowertes bei Außenleuchten.

(6) Vor dem Abschluss der Einbau- oder Installationsarbeiten unserer Produkte sind diese am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung auf ihre Funktionsfähigkeit sowie umfassend auf äußere Mängel zu prüfen und ggf. bestehende Mängel vor Abschluss des Einbaus bzw. der Installation anzuzeigen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Diese Prüf- und Dokumentationspflicht hat unser Auftraggeber – verkauft er die vertragsgegenständliche Ware weiter – seinen Kunden vertraglich aufzuerlegen.

VI. Gewährleistung, Sachmängel, Aufwendungsersatz, Rücksendungen

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Veräußert unser Auftraggeber die Kaufsache im Rahmen eines Handelsgeschäfts weiter, hat unser Auftraggeber die Bestimmungen dieses (2) zur kaufmännischen Rügepflicht seinem Kunden aufzuerlegen.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Rücksendungen von Waren, die nicht auf einem Sachmangel der Ware und somit auf einem Rücktrittsrecht des Auftraggebers beruhen, werden nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges Einverständnis vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und unbeschädigte Waren erfolgt mit 80% des berechneten Preises. Notwendige Aufarbeitungs- und Verpackungskosten sowie uns entstandene Transportkosten werden zusätzlich und ohne gesonderte Benachrichtigung gekürzt. Sonderanfertigungen und elektrische Sonderausstattungen werden nicht zurückgenommen. Diese Regelungen gelten nicht für die mit unserer vorherigen Zustimmung nach zuvor vereinbarten Konditionen erfolgende Rücksendung von Mustern und Verkaufshilfen.

(5) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in VII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6) Wir verpflichten uns im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Nacherfüllung unserem Auftraggeber diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes erforderlich sind. Dabei ist unter gleich geeigneten Mitteln für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache stets die wirtschaftlichste Lösung zu wählen.

(7) Wir behalten uns vor, den Ersatz von Aufwendungen zu verweigern, wenn sich dieser auf den Ersatz von unverhältnismäßigen Kosten bezieht. Dabei werden wir im Einzelfall prüfen, ob die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten ist. In Fällen unverhältnismäßiger Kosten ist der Anspruch unseres Auftraggebers auf die Zahlung eines angemessenen Betrages begrenzt.

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VII. eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß Ziffer VII (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1,0 Millionen je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig - insbesondere in Form von lichttechnischen Planungsentwürfen - sind und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für derartige Service-Leistungen. Die Einbeziehung von Service-Leistungen in einen Vertrag und entsprechende Leistungspflichten unsererseits setzen stets eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber voraus.

(7) Die Einschränkungen dieser Ziffer VII. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Ergänzende Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI

(1) Sollten diese – vorrangig geltenden – Allgemeinen Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmen keine Regelung enthalten, gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch BEGA ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern des Zentralverbandes Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V. („Grüne Lieferbedingungen“) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese senden wir unserem Auftraggeber gerne auf schriftlichen Wunsch zu.

(2) In Ergänzung der Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in den Grünen Lieferbedingungen ist der Auftraggeber berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn er insoweit kein Abtretungsverbot mit seinem Kunden vereinbart. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an uns sicherheitshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die zur Anzeige der Abtretung und Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Übersicherung von mehr als 20 % gilt die in den Grünen Lieferbedingungen vorgesehene Freigabeklausel.

IX. Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl Menden (Sauerland) oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Menden (Sauerland) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und Auftraggebern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Wir weisen explizit darauf hin, dass ein Inverkehrbringen der vertragsgegenständlichen Ware außerhalb des Gebietes des EWR unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf.

Stand: 4/2021